Überblick Energieeffizienzgesetz (EEffG) 2023
Betroffene Unternehmen und Maßnahmen
Das EEffG 2023 betrifft alle privatrechtlichen Organisationen, die eigenständig wirtschaftlich tätig und auf Dauer angelegt sind. Unternehmen, die zu über 50% einem anderen Unternehmen gehören, werden dem Mutterkonzern zugerechnet.
Unternehmensgröße:
– Großes Unternehmen: 250+ Mitarbeiter, 50 Mio. Euro Jahresumsatz, 43 Mio. Euro Bilanzsumme
– Mittleres Unternehmen: < 250 Mitarbeiter, < 50 Mio. Euro Jahresumsatz, < 43 Mio. Euro Bilanzsumme
– Kleines Unternehmen: < 50 Mitarbeiter, < 10 Mio. Euro Jahresumsatz, < 10 Mio. Euro Bilanzsumme
Ihr Unternehmen ist betroffen wenn:
– Es sich um ein großes Unternehmen handelt
– Das Unternehmen im vorangegangenen Jahr die Schwellenwerte zur Definition großer Unternehmen überschritten hat.
– Das Unternehmen zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens steht, welche gemeinsam die Schwellenwerte überschreitet.
– Das Unternehmen gemeinsam mit verbundenen Unternehmen die Schwellenwerte überschreitet.
Maßnahmen
Große Unternehmen sind zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Periodisch, mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit über eine Energieauditorin / einen Energieauditoren durchzuführen. Bei Umsetzung dieser Maßnahme muss der Auditbericht von einer Energieauditorin / einem Energieauditor unterschrieben werden und die Ergebnisse verständlich festgehalten werden, damit die Weitergabe an andere Energiedienstleisterinnen / Energiedienstleister nicht verhindert wird, oder
- Einrichtung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem nach anerkannten internationalen, europäischen oder übernommenen Normen einzuführen.
- Einführung eines Umweltmanagementsystem nach EMAS-Verordnung (EG) 1221/2009.
- Einführung eines anerkannten Managementsystems in Kombination mit einem Energieaudit. Bei der Erfüllung über ein anerkanntes Managementsystem ist ein Schwerpunkt auf ihre Energieeffizienzbereiche so zu definieren, damit die Vorgaben betreffend Produktionsprozesse, Gebäude und Transport aus dem Anhang zu § 10 auf die Dauer gewährleistet werden können. Die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Kombination aus Managementsystem und Energieaudit ist zulässig.
Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen
Für kleine und mittlere Unternehmen ergeben sich aus der aktuellen Gesetzesfassung keine Verpflichtungen. Es besteht die Möglichkeit, Energiedienstleistungen in Anspruch zu nehmen und die Erkenntnisse betreffend Einsparungspotenzial und Energieverbrauch an die E-Control zu melden.
Standardisiertes Berichtswesen
Im Vergleich zum alten Energieeffizienzgesetz wird im neuen Berichtsformat eine Reihe an Kennzahlen abgefragt, die im Energieaudit bzw. Managementsystem zu erheben sind. Die Ergebnisse aus den Managementsystemen und Energieaudits müssen nach §43 und Anhang 1 des neuen Gesetzes periodisch, mindestens alle vier Jahre mittels standardisierter Kurzberichte dokumentiert werden. Im Falle eines Energieaudits muss zusätzlich ein Energieauditbericht in den gleichen zeitlichen Abständen erstellt werden. Die Kurzberichte müssen dabei mindestens Informationen zu folgenden Inhalten umfassen:
- Angaben zu allgemeinen Unternehmensdaten.
- Informationen über den Energieverbrauch der Abwärmepotenziale und eingesetzten Energieträger.
- Informationen zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen und den größten Faktoren auf den Energieverbrauch.
- Eine Auflistung der wesentlichen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, inklusive deren Investitionskosten und jährlicher Kosteneinsparung.
- Angaben zum angewandten Verfahren der Wirtschaftlichkeitsberechnung der einzelnen Maßnahmen.
- Informationen über die realisierten Effizienzmaßnahmen der vergangenen vier Jahre.
- Eine Auflistung der etablierten Energieleistungskennzahlen, inklusive derer Entwicklung über die vergangenen vier Jahre.
- Im Falle eines Energieaudits sind zusätzlich persönliche Angaben über die Energieauditorin / den Energieauditor und deren fachlicher Qualifikation anzuführen.
- Im Falle der Etablierung eines qualifizierten Managementsystems sind zusätzlich persönliche Angaben zu der verantwortlichen Person, zu den notwendigen Zertifikaten, deren Registrierungsnummern und Gültigkeit anzugeben.
- Betreffend der Energieauditberichte sind die folgenden Inhalte das Mindestkriterium:
a. Er muss alle Empfehlungen aus dem vorhergehenden Energieauditbericht inklusive einer Begründung für noch nicht umgesetzte Maßnahmen beinhalten.
b. Der Bericht muss von einer fachlich geeigneten Person erstellt und von einem geschäftsführenden Organ des Unternehmens unterschrieben sein.
c. Der Energieauditbericht und die daraus resultierenden Empfehlungen müssen außerdem dem Kontroll- oder Aufsichtsorgan vorgelegt werden.
d. Die zugrundeliegenden Daten zur Erstellung von Kurzberichten, Managementsystemen oder Energieauditberichte müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
e. Managementsystem und Energieaudits werden gemäß Anhang zu § 10, Abschnitt 2 in drei wesentliche Energieverbrauchsbereiche unterteilt und müssen für diese Bereiche zusätzliche Informationen enthalten.
Gebäude
Im Bereich Gebäude müssen die Eigentumsverhältnisse, Nutzungsvereinbarung und die Art der Gebäudenutzung dargestellt werden. Zusätzliche soll der Zustand der Gebäudedämmung und der technischen Gebäudeausstattung identifiziert und analysiert werden, um Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen ableiten zu können. Räume mit besonderen klimatischen Anforderungen sind hierbei separat zu erwähnen. Auch eine Analyse der Mitarbeiterinnen / des Mitarbeiters ist Bestandteil der Gebäuderelevanten Informationen.
Produktionsprozesse
Betreffend die Produktionsprozesse muss der Managementbericht Informationen über die Identifikation und Analyse aller wesentlichen, energierelevanten Betriebsmittel- und Produktionsprozesse beinhalten. Im Zuge dessen sind auch ein möglicher Austausch, die Abänderung oder Aufstockung der vorhandenen Ausstattung sowie mögliche unternehmensspezifische Maßnahmen zur Effizienzsteigerung oder verbesserter Instandhaltung zu prüfen.
Transport
Die Informationen über den Bereich Transport haben eine Übersicht aller im Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugklassen inklusive des Energieverbrauchs, eingesetzten Energieträger, technischen Hauptmerkmale und Fahrleistung zu beinhalten. Zur Überprüfung einer Verbesserung im Bereich Transport sind außerdem Informationen betreffend einer möglichen Tourenoptimierung, Fahrroutenplanung, effizienteren Betriebsweise, Etablierung von Instandhaltungsprogrammen, sowie die Energie- CO2-relevanten Vorgaben für die Anschaffung neuer Kfz zu berücksichtigen. Außerdem sind alternative Formen des Dienstreise-, Kunden- und Mitarbeitermobilitätsmanagement zu prüfen.
E-Control / Monitoringstelle
Die zuständige Monitoringstelle ist ab Inkrafttreten des Gesetzes die E-Control. Bei der E-Control handelt es sich um eine staatliche Behörde, welche bereits mit der Überwachung und Regulierung der Strom- und Gastarifen beauftragt ist.
Zu ihren für diese Arbeit wesentlichen Aufgaben zählen die Überwachung der Energieaudits und Managementsysteme der Unternehmen, die Überprüfung der eingereichten Kurz- und Auditberichte, die Führung eines elektronischen Registers der qualifizierten Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister, sowie die Einrichtung einer elektronischen Meldeplattform.
Energieaudits aus den Jahren 2021 – 2023
Interne oder externe Energieaudits, die ordnungsgemäß in den Jahren 2021 bis 2023 nach den Vorgaben des alten EEffG (Fassung BGBl. I Nr. 68/2020) fertiggestellt wurden, können nach den Vorgaben des alten EEffG gemeldet werden.
Meldefrist
Die Meldefrist für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist der 30. November 2024. Die Meldung für Energieaudits nach dem alten Energieeffizienzgesetz sowie für standardisierte Kurzberichte ist über Formulare in der elektronische Meldeplattform vorgesehen. Die elektronische Meldeplattform und die entsprechenden Formulare werden zurzeit eingerichtet. Eine Meldung zum standardisierten Kurzbericht ist zurzeit noch nicht möglich!